(1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn
1.
er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere
a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit,
b)
Wucher,
c)
Betrug,
d)
Steuerstraftaten oder
e)
Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht;
solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,
2.
er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht stets transparent, offen und kooperativ war oder
3.
über sein Vermögen im In- oder Ausland ein Insolvenzverfahren oder gleichartiges Verfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde und seine Vermögensverhältnisse oder sein Verhalten im Zusammenhang mit diesem Verfahren gegenwärtig anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.
(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Die Geschäftsleiter müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(3) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und deren Nachweises. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(4) Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen. Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes benennen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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