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KrZwMG

§ 12Versagung der Erlaubnis

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ist zu versagen, wenn
1.
das Unternehmen keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter fachlich nicht geeignet oder nicht zuverlässig ist,
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter in ihrer Gesamtheit nicht über das erforderliche Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügen,
4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt,
5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,
6.
das Unternehmen nicht über ein gesondertes Treuhandkonto nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verfügt, obwohl es beantragt hat, Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten zu dürfen,
7.
das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern es über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder
8.
das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, zu schaffen,
und dies nicht in angemessener Frist behoben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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