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KrZwMG

§ 13Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1.
das Kreditdienstleistungsinstitut seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleistungsinstitut tätig ist,
2.
das Kreditdienstleistungsinstitut die Erlaubnis aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat,
3.
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann,
4.
das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder
5.
das Kreditdienstleistungsinstitut einen schweren Verstoß begangen hat
a)
gegen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 ergeben,
b)
gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat oder
c)
gegen Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats und eines Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde.
(3) Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand 31.3.2 Jeder Folgebeschei …“