KrZwMG
§ 10Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens,
- 2.
- die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,
- 3.
- die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,
- 4.
- Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,
- 5.
- Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt,
- 6.
- Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen,
- 7.
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:
- a)
- die Art der geplanten Geschäfte,
- b)
- der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
- c)
- die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,
- 8.
- wenn das Unternehmen beabsichtigt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, einen Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2,
- 9.
- etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und
- 10.
- eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verfügt oder eine solche anstrebt.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… rlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG) nach Zeitaufwand 31.2 Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft 31.2.1 …“