(1) Ein Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Vertreter zu bestellen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu benennen. Der Vertreter muss in einem Vertragsstaat wohnhaft sein oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat haben.
(2) Der Vertreter ist neben dem Kreditkäufer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erwachsen. Zustellungen an den Kreditkäufer können auch an den Vertreter bewirkt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Bestellung nach Absatz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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