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KRITISDachG

§ 6Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.
(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0420B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495

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