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KRITISDachG

§ 4Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
1.
Energie,
2.
Transport und Verkehr,
3.
Finanzwesen,
4.
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
Gesundheitswesen,
6.
Wasser,
7.
Ernährung,
8.
Informationstechnik und Telekommunikation,
9.
Weltraum und
10.
Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
3.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
4.
für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
dem Bundesministerium der Finanzen,
3.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
4.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5.
dem Bundesministerium der Verteidigung,
6.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
7.
dem Bundesministerium für Gesundheit,
8.
dem Bundesministerium für Verkehr,
9.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
10.
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
11.
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0420B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495

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