KRITISDachG
§ 3Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
- 1.
- das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
- 2.
- die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen
- a)
- der Stromversorgung,
- b)
- der Erdgasversorgung,
- c)
- der Wasserstoffversorgung und
- d)
- des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
- 3.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
- 4.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
- 5.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
- 6.
- das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
- 7.
- der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
- 8.
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
- a)
- der Sprach- und Datenübertragung,
- b)
- der Datenspeicherung und -verarbeitung,
- 9.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 ist,
- 10.
- die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
- 11.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
- 12.
- in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
- 1.
- Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie
- 2.
- Informationen zu Maßnahmen
- a)
- nach diesem Gesetz,
- b)
- nach dem BSI-Gesetz,
- c)
- nach dem Energiewirtschaftsgesetz,
- d)
- nach dem Telekommunikationsgesetz und
- e)
- nach der Verordnung (EU) 2022/2554, soweit eine Maßnahme gegenüber einem Betreiber kritischer Anlagen getroffen wird.
- 1.
- eine kritische Anlage physisch mit einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verbunden ist,
- 2.
- ein Betreiber kritischer Anlagen Teil von Unternehmensstrukturen ist, die mit einer kritischen Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen oder
- 3.
- ein Betreiber kritischer Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als kritische Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft wurde und wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für einen anderen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt.
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0420B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495