KrGlasKennzG
§ 5Anbringen anderer Aufschriften
Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas
- 1.
- weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar anzubringen,
- 2.
- weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008570971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e68bbc5a25a61077c1077fc99250b8ae7b879d7fd9edb2582cbb252c452cdb74