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KrGlasKennzG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Hochbleikristall ein Glas, das mindestens 30 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthält, eine Dichte von mindestens 3,00 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,545 beträgt;
2.
Bleikristall ein Glas, das mindestens 24 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthält, eine Dichte von mindestens 2,90 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,545 beträgt;
3.
Preßbleikristall (Bleikristall gepreßt) ein gepreßtes Glas, das mindestens 18 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthält, eine Dichte von mindestens 2,70 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 beträgt;
4.
Kristallglas ein Glas, das entweder
a)
Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kaliumoxyd (K2O) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vom Hundert enthält, eine Dichte von mindestens 2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 beträgt
oder
b)
Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vom Hundert enthält, eine Dichte von mindestens 2,40 und eine Oberflächenhärte nach Vickers von 550 +- 20 hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Methoden zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage aufgeführten Bestimmungsmethoden der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Messung dient.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e68bbc5a25a61077c1077fc99250b8ae7b879d7fd9edb2582cbb252c452cdb74

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