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KrGlasKennzG

§ 4Verwendung von zusätzlichen Symbolen

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden:
für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein quadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
(3) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen oder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, dürfen die Symbole des Absatzes 1 nicht verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e68bbc5a25a61077c1077fc99250b8ae7b879d7fd9edb2582cbb252c452cdb74

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