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KrGlasKennzG

§ 6Ausnahmen

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die
1.
ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind,
2.
unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden,
3.
zur Lagerung in Freihäfen oder in Zollgutlagern eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und im Anschluß daran wieder ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
4.
zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung eingeführt und danach wieder ausgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e68bbc5a25a61077c1077fc99250b8ae7b879d7fd9edb2582cbb252c452cdb74

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