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KredWGÄndG 3

§ 5

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df

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