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KredWGÄndG 3

§ 6

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes:
Im Falle einer Überschreitung der Grenze
1.
des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,
2.
von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df

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