KredWGÄndG 3
§ 4
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- 1.
- erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
- 2.
- Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016930984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df