KredWGÄndG 3
§ 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- 1.
- weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016930984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df