Zum Gesetzesinhalt

KredWGÄndG 3

§ 2

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,
1.
weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
2.
bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df

XML-Quelle beim Herausgeber