KWG
§ 24Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich;
- 3.
- die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;
- 4.
- einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;
- 5.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;
- 6.
- die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
- 7.
- die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
- 8.
- die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen;
- 9.
- das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
- 10.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
- 13.
- das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen;
- 14.
- unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;
- 14a.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;
- 14b.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;
- 15.
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person oder ein bereits bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
- 15a.
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
- 15b.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
- 16.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen, einschließlich einer gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe i erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
- 17.
- Kredite
- a)
- an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist, und
- b)
- an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist;
- 18.
- (weggefallen)
- 19.
- die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und
- 20.
- das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
- 1.
- seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
- 2.
- seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
- 4.
- die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen,
- 5.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und ‑praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt:
- a)
- ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist,
- b)
- ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört,
- c)
- ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder
- d)
- ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde;
- 6.
- soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, und
- 7.
- soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
- 1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;
- 4.
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
- 5.
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
- 6.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
- 7.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen;
- 8.
- die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Voraus der Übertragung, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, auf Einzelbasis anzeigepflichtig ist; die Anzeigepflicht gilt auch, wenn an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind; die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige in Textform deren Eingang, und
- 9.
- die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs.
- 1.
- die Empfängerin,
- 2.
- eine Nutzungsberechtigung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3c,
- 3.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen,
- 4.
- eine digitale oder ausschließlich digitale Einreichung,
- 5.
- zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, und
- 6.
- einzuholende Registerauskünfte einschließlich der erforderlichen Mitwirkungspflichten
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 11, Abs. 1a Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 1 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 15 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 4 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 4 bis 8, Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 6, 10, 14 bis 14b, 16, Abs. 1a Nr. 4 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9, 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 16, 17 u. Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 24 bis 24b u. 25: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 8 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- Anlage 1 AnzV(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)
„… sicht der Bestellung Beschluss des vom: □ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) – Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) – Absicht der Beste …“
- Anlage 2 AnzV(zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV) PVVALSI
„… s Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG) – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholdin …“
- Anlage 4 AnzV(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)
„… s Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen. Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum B …“
- Anlage 5 AnzV(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
„… eige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG) Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt) PLZ Si …“
- Anlage 6 AnzV(zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI
„… sächlich führen – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher B …“
- Anlage 7 AnzV(zu § 11 Abs. 2 AnzV)
„… ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Iden …“
- Anlage 8 AnzV(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI ECB-CONFIDENTIAL
„… sicht der Bestellung Beschluss des vom: □ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) – Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) – Absicht der Beste …“
- Anlage 9 AnzV(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI ECB-CONFIDENTIAL
„… s Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG) – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholdin …“