AnzV
Anlage 4(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
| wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens | Nr. | Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9 | Kapital des Unternehmens16 | Verhältnis zum Institut | |||||||||
| Tsd. Euro | Fremdwährung | ||||||||||||
| Währung | Tsd. | ||||||||||||
| Beteiligtes Unternehmen | Beteiligungs- unternehmen | besonderer Vermittler | ArtE | Kapitalanteil13 | Stimm- rechts- anteil13, 17 in Prozent | beherr-schender Einfluss | ||
| in Prozent | Tsd. Euro | |||||||
| Nennwert14 | Buchwert15 | |||||||
Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.
Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
| Verhältnis | besondere Position | Spalte Art |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) | „T“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG | Sicherungsnehmer | „S“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG | Nießbrauchsgeber | „N“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG | Erklärungsempfänger | „E“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG | Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG | „V“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG | Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG | „A“ |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG | Verwahrer im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG | „W“ |
| § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG | „D“ |
| Unterbeteiligungsverhältnis | Hauptbeteiligter | „H“ |
| Zusammenwirken in sonstiger Weise | Vermittelnder | „Z“ |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 290 HGBPflicht zur Aufstellung
„… h die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2 HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in je …“
- § 24 KWGAnzeigen; Verordnungsermächtigung
„… s Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen. Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum B …“
- § 34 WpHGZurechnung von Stimmrechten
„… ältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis besondere Position Spalte Art § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“ § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehme …“