KWG
§ 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++)
(+++ §§ 22l bis 22n: Zur Geltung vgl. § 22o Abs. 2 Satz 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 HGB
„… ers sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für …“