(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versicherungsunternehmens ein, kann die Führung des Refinanzierungsregisters einen Monat nach Anzeige an die Bundesanstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versicherungsunternehmens ein, kann die Registerführung unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des die Registerführung übernehmenden Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen.
(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist.
(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das registerführende Unternehmen nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
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