HGB
§ 15
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 707a BGBInhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
„… zeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. (3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesel …“
- § 22m KWGBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
„… ers sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für …“
- § 31 PfandBGErnennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten
„… ster oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (3) Die Ernennung des Sachwalters ist bei den im Deckungsregister eingetragenen Hypotheken in da …“