KWG
§ 11Liquidität; Verordnungsermächtigung
- 1.
- Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,
- 2.
- als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
- 3.
- Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 11 bis 13c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 RechKredVVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
„… ertragungswege und Datenformate. In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ch Zeitaufwand 5.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG 5.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.2.2 Anordnung häufig …“