KWG
§ 10jAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
- 1.
- Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
- 2.
- Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und
- 3.
- Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.
- 1.
- von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
- a)
- hartem Kernkapital,
- b)
- zusätzlichem Kernkapital;
- 2.
- Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne zum Jahresende;
- 3.
- Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote;
- 4.
- Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
- a)
- Dividendenzahlungen,
- b)
- Aktienrückkäufe,
- c)
- Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,
- d)
- Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat.
- 1.
- eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5,
- 2.
- eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und
- 3.
- eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Position.
- 1.
- eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
- 3.
- einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen, und
- 4.
- weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
- 1.
- ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder
- 2.
- erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.
- 1.
- auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und
- 2.
- sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das global systemrelevante Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.6 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.7 Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG 5.1.6.1.7.1 Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 …“