KWG
§ 10iKombinierte Kapitalpufferanforderung
- 1.
- des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,
- 2.
- des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie
- 3.
- nach Maßgabe des § 10h
- a)
- des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e,
- b)
- des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach § 10f und
- c)
- des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g.
- 1.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;
- 2.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie
- 3.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.
- 1.
- keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
- 2.
- keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, und
- 3.
- keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.
- 1.
- vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
- a)
- hartem Kernkapital;
- b)
- zusätzlichem Kernkapital und
- c)
- Ergänzungskapital;
- 2.
- Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
- 3.
- Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und
- 4.
- Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
- a)
- Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;
- b)
- Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
- c)
- Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und
- d)
- Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder aufgrund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat.
- 1.
- Gewinnausschüttungen in bar,
- 2.
- die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,
- 3.
- eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Institut,
- 4.
- eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und
- 5.
- eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen.
- 1.
- eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
- 3.
- einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und
- 4.
- weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
- 1.
- ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder gelten, oder
- 2.
- erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG 5 167 5.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG 5.1.6.1.5.1 Anordnun …“
- § 8 MaSanVKategorien von Indikatoren
„… ziehbar, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i Kreditwesengesetz wirksam umgesetzt werden können. (3) Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Vers …“