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KredAnstWiAÜV

§ 5

Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR255400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2c1085a2c98c26c5832e9c84a8c54f0cdebe79885b0d3ed1e225fa7b796a6e6

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