Zum Gesetzesinhalt

KredAnstWiAÜV

§ 2

Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR255400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2c1085a2c98c26c5832e9c84a8c54f0cdebe79885b0d3ed1e225fa7b796a6e6

XML-Quelle beim Herausgeber