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KraftStG 2002

§ 14Außerbetriebsetzung von Amts wegen

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.
(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005090927

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e34e9faee25a39ebaa28f8a1a7643548333c8d0b9e1d906fc408c43e5c82c922

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