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KraftStG 2002

§ 16Aussetzung der Steuer

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005090927

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e34e9faee25a39ebaa28f8a1a7643548333c8d0b9e1d906fc408c43e5c82c922

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