Zum Gesetzesinhalt

KraftStG 2002

§ 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005090927

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e34e9faee25a39ebaa28f8a1a7643548333c8d0b9e1d906fc408c43e5c82c922

XML-Quelle beim Herausgeber