KraftStG 2002
§ 12aSteuererklärungspflicht
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
- 1.
- für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug
- a)
- zum Verkehr zugelassen werden soll,
- b)
- zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
- c)
- während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert;
- d)
- wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll;
- 2.
- für ein ausländisches Fahrzeug
- a)
- am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder
- b)
- im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird;
- c)
- wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist;
- 3.
- bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt, wobei das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005090927
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e34e9faee25a39ebaa28f8a1a7643548333c8d0b9e1d906fc408c43e5c82c922
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 150 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
„… tlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der …“
- § 153 AOBerichtigung von Erklärungen
„… n die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne de …“