KraftNAV
§ 5Informationspflichten des Netzbetreibers
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
- 1.
- eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen in vereinfachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten Annahmen zu
- a)
- den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergieträgern,
- b)
- der aggregierten Netzbelastung,
- c)
- den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden Regelzonen,
- d)
- den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetreibern,
- e)
- den Einspeisungen und Entnahmen und
- f)
- den Transiten
für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervorgehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufigkeit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzengpassstellen dokumentiert werden sowie der erforderliche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des Netzengpasses; - 2.
- eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist- Zustand und den geplanten Netzausbau;
- 3.
- eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche, aus denen die Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall sowie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenommenen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Transite der Lastflussberechnung erkennbar sein müssen;
- 4.
- eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt;
- 5.
- den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in der die Anlage angeschlossen werden soll, nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Bericht.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fb5a194bf430475907f3a350503ca103b78edb4288e6402068dab24f1e1b75b