KraftNAV
§ 8Kostentragung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fb5a194bf430475907f3a350503ca103b78edb4288e6402068dab24f1e1b75b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 KWKG 2025Anschluss- und Abnahmepflicht
„… K-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. (2) Netzbetreiber müssen vor …“