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KraftNAV

§ 8Kostentragung

Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie

(1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2016 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fb5a194bf430475907f3a350503ca103b78edb4288e6402068dab24f1e1b75b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 KWKG 2025Anschluss- und Abnahmepflicht

    „… K-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. (2) Netzbetreiber müssen vor …“