(1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite folgende Angaben zu veröffentlichen:
1.
die für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens und einer Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten mindestens erforderlichen Angaben;
2.
standardisierte Bedingungen für einen Netzanschlussvertrag;
3.
eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans sowie der Netzauslastung im gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem Anschlussnehmer darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren und einer Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendig sind und welche Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche von dem Anschlussnehmer anzufordern. Im Fall des Satzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Darlegung des Netzbetreibers eine Woche nach Eingang der zusätzlichen Angaben erfolgen muss.
(3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 vom Hundert der erwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage und für eine Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendigen Prüfungen, insbesondere zu Anschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastflüssen und sonstigen Wirkungen auf das Netz, durchzuführen. Soweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Der Anschlussnehmer ist über Verlauf und Ergebnis der Prüfungen angemessen und zeitnah zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen, es sei denn, der Netzbetreiber weist nach, dass zusätzliche Prüfungswünsche des Anschlussnehmers nach Satz 3 oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom Netzbetreiber zu vertretende Umstände einen erhöhten Zeitbedarf verursacht haben.
(4) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.