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§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
- 1.
- ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstellung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,
- 2.
- ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt,
- 3.
- sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder darüber,
- 4.
- ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen und Umspannwerken.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fb5a194bf430475907f3a350503ca103b78edb4288e6402068dab24f1e1b75b