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§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie

Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstellung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,
2.
ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt,
3.
sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder darüber,
4.
ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen und Umspannwerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.12.2025 I Nr. 368

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fb5a194bf430475907f3a350503ca103b78edb4288e6402068dab24f1e1b75b

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