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KOV

§ 9

Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese errechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für einen Vergleichstag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008600967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87ef6bd6a5a2a79f563207d44a63b0cd8bb40e3df8cd3cb1f2f8186374a843c5

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