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KOV

§ 11

Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die von ihm Beauftragten können die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Bedarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Prüfung in den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Versorgungskrankenanstalten prüfen.
(3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit festgestellt, ist die Höhe der vom Bund zu tragenden Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10 zu verrechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008600967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87ef6bd6a5a2a79f563207d44a63b0cd8bb40e3df8cd3cb1f2f8186374a843c5

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