(1) Zur Ermittlung des auf die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter entfallenden Anteils an den Gesamtaufwendungen der jeweiligen Versorgungskrankenanstalt wird aus diesen durch Teilung mit der Gesamtzahl der Vergleichstage für Versorgungsberechtigte und andere Personen der durchschnittlich für einen Vergleichstag erbrachte Aufwand errechnet.
(2) Vergleichstage sind die nach der in den Ländern jeweils geltenden Regelung ermittelten Behandlungs- und Beobachtungstage. Hierbei sind die Behandlungstage 2. Klasse mit eineinhalb, die Behandlungstage 1. Klasse und die Beobachtungstage mit zwei zu vervielfachen.
(3) Die Erstattungsbeträge ergeben sich aus der Vervielfachung des Aufwandes für einen Vergleichstag mit der Gesamtzahl der Behandlungstage, die in dem Abrechnungszeitraum für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und den gesetzlichen Krankenkassen eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind. In einer anderen als der allgemeinen (dritten) Klasse geleistete Behandlungstage sind hierbei mit ihrem Vergleichstagewert (Absatz 2) zu berücksichtigen. Von den Krankenkassen für die von ihnen eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistete oder zu leistende Zahlungen sind von den nach den Sätzen 1 und 2 errechneten Beträgen abzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
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