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KOV

§ 12

Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008600967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87ef6bd6a5a2a79f563207d44a63b0cd8bb40e3df8cd3cb1f2f8186374a843c5

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