(1) Die Aufwendungen der Länder für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der zum Betrieb der Versorgungskrankenanstalten gehörenden Gebäude und Außenanlagen sowie für die Beschaffung der erforderlichen sonstigen Wirtschaftsgüter werden bei der Ermittlung der Erstattungsbeträge für das Rechnungsjahr, in dem sie erbracht worden sind, und für die darauf folgenden Rechnungsjahre in Teilbeträgen bis zur vollen Erstattung bei
a)
Gebäuden und Außenanlagen in Höhe von jährlich 1,25 vom Hundert,
b)
sonstigen Wirtschaftsgütern
in Versorgungskrankenanstalten mit bis zu 100 Betten in Höhe von jährlich 1 500 Deutsche Mark,
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 100 bis zu 250 Betten in Höhe von jährlich 3 000 Deutsche Mark,
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 250 bis zu 400 Betten in Höhe von jährlich 6 000 Deutsche Mark und
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 400 Betten in Höhe von jährlich 10 000 Deutsche Mark
berücksichtigt. Übersteigen in einem Rechnungsjahr die Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Wirtschaftsgüter bei den Versorgungskrankenanstalten eines Landes insgesamt das Fünfzehnfache der nach Satz 1 Buchstabe b zu berücksichtigenden Teilbeträge, so werden die Teilbeträge so erhöht oder ermäßigt, daß diese Aufwendungen innerhalb von 15 Jahren bei der Ermittlung der Erstattungsbeträge berücksichtigt werden.
(2) Sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 sind alle erforderlichen besonderen Betriebseinrichtungen im Sinne der Wertermittlungsrichtlinien vom 11. Juli 1966 (Bundesanzeiger Nr. 181 vom 27. September 1966) in der jeweils geltenden Fassung sowie Geräte und Ausstattungsgegenstände mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren, deren Anschaffungskosten im Einzelfall ohne Umsatzsteuer mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
(3) Für Gebäude und Außenanlagen, die vor dem 1. April 1955 nicht aus Mitteln des ehemaligen Deutschen Reiches oder des Bundes errichtet worden sind, wird Absatz 1 entsprechend angewendet. Als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind die tatsächlichen Herstellungskosten anzusehen. Die auf die Zeit zwischen dem Jahr der Fertigstellung und dem 1. April 1955 entfallenden Beträge sind nicht erstattungsfähig. Sind die tatsächlichen Herstellungskosten nicht mehr feststellbar, wird der Herstellungswert am Tage der Fertigstellung nach den Wertermittlungsrichtlinien ermittelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
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