(1) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Länder für
a)
anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel,
b)
ambulante und stationäre Beobachtung und Begutachtung von Versorgungsberechtigten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Versorgungsangelegenheiten,
c)
Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versorgungskrankenanstalten.
(2) Als nicht erstattungsfähige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten
für die ambulante Beobachtung und Begutachtung die Vollkostensätze des Krankenhaustarifs für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Krankenhaustarif),
für die stationäre Beobachtung und Begutachtung das Zweifache der durchschnittlichen Aufwendung für einen Vergleichstag (§ 6 Abs. 2).
(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch entstehen, daß die nach Kalendertagen errechnete durchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungskrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der Normalbettenzahl beträgt. Die Zahl der Normalbetten wird auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über Bau und Errichtung von Krankenanstalten von der zuständigen Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt.
(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Hand der tatsächlich verfügbaren Betten ermittelt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
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