(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen oder für die Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird.
(2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert durch das Vierte Überleitungsgesetz vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezember 1966 von den Ländern errichteten oder übernommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser, solange sie als landeseigene Einrichtung der Kriegsopferversorgung betrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
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