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KOV

§ 2

Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen oder für die Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird.
(2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert durch das Vierte Überleitungsgesetz vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezember 1966 von den Ländern errichteten oder übernommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser, solange sie als landeseigene Einrichtung der Kriegsopferversorgung betrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008600967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87ef6bd6a5a2a79f563207d44a63b0cd8bb40e3df8cd3cb1f2f8186374a843c5

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