KosmetikerMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe
- 1.
- Hautbeschaffenheit sowie Hautempfindlichkeit beurteilen und dokumentieren, spezifische Pflegeempfehlung erstellen,
- 2.
- eine Behandlung zur temporären Haarentfernung durchführen,
- 3.
- eine geräteunterstützte oder manuelle Problemzonenbehandlung, insbesondere von Cellulite oder Rückenbehandlung, durchführen,
- 4.
- eine nicht-medizinische Ganzkörpermassage unter Auswahl geeigneter Massagetechniken sowie des dafür geeigneten Massagemittels durchführen,
- 5.
- eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder ein Permanent Make-up an den Augenbrauen, am oberen und unteren Lidrand oder an den Lippen planen, vorzeichnen und durchführen,
- 6.
- eine kosmetische Hand- und Fußpflege durchführen und dokumentieren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b98d69f33f8a4bccc326d1dfa3dcb586fdddfdda7d7685892608d889bc49da7