(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein themen- oder hautbezogenes kosmetisches Behandlungskonzept sowie die Auswahl einer Systempflege und einer Gerätebehandlung an einem Modell zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Planungsarbeiten bestehen aus der Erstellung eines kundenbezogenen Gesamtkonzepts mit Behandlungs- und Gestaltungsplan auf der Grundlage der Beurteilung von Typ, Hauttyp und Hautzustand sowie einer Angebotskalkulation. Die Durchführung umfasst die Umsetzung des Behandlungskonzepts einschließlich einer Intensivreinigung, einer Gestaltung von Wimpern und Augenbrauen, einer fachgerechten Entfernung von Hautunreinheiten, einer hautspezifischen Pflegemaske sowie einer Gesichts-, Hals- und Dekolletémassage. Die durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren und in einer Kundenkartei zu dokumentieren.
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39
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