KosmetikerMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Kosmetiker-Gewerbe zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b98d69f33f8a4bccc326d1dfa3dcb586fdddfdda7d7685892608d889bc49da7