KosmetikerMstrV
§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe
- 1.
- Kosmetische DienstleistungenDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, hygienischer und ökologischer Aspekte in einem Kosmetikinstitut zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- eine Typenberatung dokumentieren sowie eine spezifische Pflegeempfehlung erstellen und begründen, dabei allgemeine physiognomische, typologische und dermatologische Merkmale berücksichtigen,
- b)
- Behandlungstechniken für unterschiedliche Hauttypen, insbesondere unter Berücksichtigung von Anomalien, Allergien und Hautveränderungen darstellen und auswählen sowie Grenzen kosmetischer Behandlungen aufzeigen,
- c)
- Inhaltsstoffe von kosmetischen Produkten und deren Wirkungsweisen, Verträglichkeit, Anwendungsbereiche sowie mögliche Kontraindikationen beschreiben, Produkte hauttypenspezifisch auswählen und Auswahl begründen,
- d)
- Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse berücksichtigen,
- e)
- Massagetechniken und -mittel auswählen und Auswahl begründen,
- f)
- Methoden der kosmetischen Hand- und Fußpflege und deren Grenzen aufzeigen, Möglichkeiten der dekorativen Nagelbehandlung beschreiben sowie individuelles Nageldesign entwerfen,
- g)
- Methoden zur Problemzonenbehandlung auswählen und beschreiben, Auswahl begründen,
- h)
- Möglichkeiten für eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder für ein Permanent Make-up darstellen,
- i)
- Verfahren der Depilation und Epilation sowie deren Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche beschreiben,
- j)
- Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebensweise erstellen und begründen;
- 2.
- Management eines KosmetikinstitutsDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kosmetikinstitut wahrzunehmen und Maßnahmen kunden-, erfolgs- und qualitätsorientiert zu planen, ihre Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- institutsspezifische Maßnahmen entwickeln, insbesondere zur Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie des Hygienemanagements,
- b)
- Haftung bei unsachgemäßer Erbringung von Dienstleistungen und fehlerhafter Anwendung von Produkten, Apparaten und Geräten beurteilen,
- c)
- ein Institutskonzept für Kundenberatung und -betreuung entwickeln, Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,
- d)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- e)
- Preise für Dienstleistungen und Produkte unter Berücksichtigung von Kosten, Auslastung und Marktsituation kalkulieren und festlegen,
- f)
- Betriebsabläufe unter Berücksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen planen und steuern,
- g)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Apparaten und Geräten bestimmen und begründen,
- h)
- eine Nachkalkulation durchführen und betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- i)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen, Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- j)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- k)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,
- l)
- produktgerechte Lagerung von Kosmetika sowie Auswirkungen auf die Qualität beschreiben,
- m)
- den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen begründen, insbesondere für die Kundenbindung und -pflege sowie für die Warenwirtschaft.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b98d69f33f8a4bccc326d1dfa3dcb586fdddfdda7d7685892608d889bc49da7