Zum Gesetzesinhalt

KONSENS-G

§ 16Architekturmanagement

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

(1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.
(2) Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung.
(3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf.
(4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat.
(5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere
1.
die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen an die Architektur,
2.
die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheitsarchitektur, funktionalen Architektur, technischen Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebsarchitektur,
3.
die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbeziehung der für die Organisations- und Fachanforderungen zuständigen Stellen,
4.
die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnittstellentechnologien),
5.
die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme und Standardsoftware und
6.
die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a

XML-Quelle beim Herausgeber