KONSENS-G
§ 19Anforderungsmanagement
Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
- 1.
- die Koordination und Abstimmung im Sinne des Absatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforderungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens KONSENS umgesetzt werden,
- 2.
- die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben KONSENS einheitlich zu gestalten,
- 3.
- das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der Anforderungen,
- 4.
- die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschreibung und
- 5.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von Lastenheften.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a