Zum Gesetzesinhalt

KONSENS-G

§ 14Zentrale Organisationseinheiten

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere:
1.
das Vorhabensmanagement,
2.
das Architekturmanagement,
3.
das Release- und Einsatzmanagement,
4.
das Qualitätsmanagement,
5.
das Anforderungsmanagement und
6.
das Multiprojektmanagement.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a

XML-Quelle beim Herausgeber