Zum Gesetzesinhalt

KonsÜbkG

Art 4

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 77 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln VI und VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215850969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9beacc5108e55d176eb07c6d0e48068870001e7855f2f4c71bea46d32444327c

XML-Quelle beim Herausgeber