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KonsÜbkG

Art 3

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215850969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9beacc5108e55d176eb07c6d0e48068870001e7855f2f4c71bea46d32444327c

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